Satzung des Vereins
Forum Deutscher Rechtsfachwirte
in Berlin
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Forum Deutscher Rechtsfachwirte e.V.". Er führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz "eingetragener Verein" in der Abkürzung "e.V."
Sitz des Vereins ist Berlin.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Interessen und Belange des Berufsstandes der Rechtswirte/Rechtsfachwirte sowie der angehenden geprüften Rechtsfachwirte/geprüften Rechtsfachwirtinnen insbesondere deren Fortbildung, das Bekanntmachen des Berufsbildes "Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin" und die Vertretung in allen mit dem Zweck des Vereins zusammenhängenden Angelegenheiten.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Bei Kindern und Jugendlichen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er kann ein Aufnahmegesuch ohne Angabe von Gründen ablehnen.
4. Natürliche Personen, die Mitglied des Vereins sind und sich mehrere Jahre hinweg in besonderer Weise um den Verein verdient
gemacht haben, können zum Ehrenmitglied ernannt werden. Hierfür ist auf Antrag des Vorstands ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
5. Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Austritt aus dem Verein
- durch Tod
- durch Ausschluss
Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied
a) das Ansehen des Vereins schädigt oder
b) ein Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand bleibt und trotz schriftlicher Auf-forderung durch den Vorstand seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung einberufen werden, die abschließend entscheidet.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
Jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie findet als Jahreshauptversammlung in der Regel in der ersten Hälfte eines jeden Jahres statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 aller stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung verlangen. Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens 14 Tage vor dem jeweiligen Versammlungstermin. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Wahlen finden geheim statt, sofern es von mindestens einem anwesenden Mitglied verlangt wird. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
Beschlussfassungen erfolgen grundsätzlich mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen erfolgt ein weiterer Wahlgang.
Die Mitgliederversammlung beschließt über
- die Wahl oder Abberufung des Vorstandes
- die Entlastung des Vorstandes
- die Änderung der Satzung
- die Auflösung des Vereins
- die Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Gebührenbefreiungen
- sonstige Aufgaben des Vereins.
Über die Mitgliederversammlung ist von einem Vorstandsmitglied ein Protokoll zu fer-tigen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand i.S.v. § 26 BGB besteht aus 3 Vorstandsmitgliedern. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder sind vertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er kann jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden. Eine Wiederwahl ist möglich.
Die Einladungen zu den Sitzungen des Vorstandes erfolgt schriftlich mindestens 14 Tage vor dem jeweiligen Versammlungszeitpunkt. Jede ordnungsgemäß einberufenen Vorstandssitzung ist beschlussfähig.
Der Vorstand vertritt den Verein nach außen und führt Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er gibt jährlich den Geschäfts- und Kassenbericht. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.
§ 8 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich im voraus eingezogen.
Beitragsänderungen werden vor der Abbuchung schriftlich mitgeteilt. Die Beitragsleistungen erfolgen ausschließlich bargeldlos mittels Lastschrift. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer angegebenen Kontonummer dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Durch Unterlassung eventuell entstandene Kosten gehen zu Lasten des Kontoinhabers.
§ 9 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 21.11.1998 beschlossen und in den Mitgliederversammlungen vom 08.05.1999, 06.05.2000 und 13.05.2004 geändert.
